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Arbeitnehmererfindungen - Ideen beeinflussen die Zukunft
(Stand 2002)

Der nachfolgende Text ist eine kurze Einführung zu dem Thema Dienst- und Arbeitnehmererfindungen sowie Innovationsmanagement im Bereich (Produkt-)Schutzrecht.

Inhalt:

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1. Einleitung

Eine Erfindung ist eine neue technische Lösung, die das durchschnittliche fachliche Können übersteigt. Auch repräenstiert sie eine Lehre für das technische Handeln. Soll diese technische Lehre bei einer Firma durch ein Patent oder Gebrauchsmuster geschützt werden, so muss sie nicht nur neu, sondern auch fertig, ausführbar und gewerblich anwendbar sein. Des Weiteren muss sie auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen (§1 PatG).

Bei technischen Verbesserungsvorschlägen, die dem Arbeitgeber eine ähnliche monopolartige Marktstellung ermöglichen wie ein gewerbliches Schutzrecht (sog. qualifizierte Verbesserungsvorschläge), hat der Arbeitnehmer gegenüber seinem Arbeitgeber einen Anspruch auf angemessene Vergütung, sobald dieser sie verwendet (§9 und §12 ArbNErfG).

2. Inanspruchnahme durch den Arbeitgeber

Erfindungen können innerhalb von 4 Monaten in Anspruch genommen oder freigegeben werden. Bei Inanspruchnahme muss der Arbeitgeber sie im Inland zum Patent oder Gebrauchsmuster anmelden.

3. Bekanntgabe durch den Arbeitnehmer

Arbeitnehmererfindungen müssen schriftlich und unverzüglich dem Arbeitgeber gemeldet werden, das heißt eine detaillierte Beschreibung der Erfindung zur Beurteilung durch den Arbeitgeber muss erstellt werden.

Arbeitnehmererfindungen sind Erfindungen, die durch ein Patent oder Gebrauchsmuster schutzfähig sind und während der Dauer des Arbeitsverhältnisses auch außerhalb der Dienstzeit oder der Diensträume gemacht werden.

4. Diensterfindungen

Diensterfindungen müssen aus der dem Arbeitnehmer im Betrieb oder der Öffentlichen Verwaltung obliegenden Tätigkeit entstanden sein und maßgeblich auf Erfahrungen oder Arbeiten des Betriebes oder der öffentlichen Verwaltung beruhen (§4 Abs. 2 ArbNErfG).

Alle übrigen Erfindungen sind freie Erfindungen. Arbeitnehmererfindungen können vom Unternehmen beschränkt oder unbeschränkt in Anspruch genommen werden. Die Bemessung der Erfindungsvergütung bei Inanspruchnahme wird nach folgenden Gesichtspunkten berechnet:

  • wirtschaftliche Verwertbarkeit der Diensterfindung,
  • Aufgabe und Stellung des Arbeitnehmers,
  • Anteil des Betriebs am Zustandekommen der Diensterfindung (§9. Abs. 2 ArbNEerfG).
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